Wie wird beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (ksvf) Kunst definiert?
Eine allgemein gültige Kunstdefinition gibt es ja nicht wirklich. Aber wenn man den Zuschuss vom ksvf möchte, muss man unseren gesetzlich definierten Kunstbegriff erfüllen. Künstlerin bzw. Künstler ist demzufolge, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. In der Praxis wird das im Einzelfall beurteilt, nicht von Mitarbeitern des Fonds, sondern von Sachverständigen, die von Interessens-vertretungen und Verwertungsgesellschaften aus dem Kunstbereich bestellt werden.
Wieviel Prozent der Ansuchen werden abgelehnt?
Die Ablehnungsquote ist nicht sehr hoch, etwa zwischen 10 und 35 Prozent. Und selbst wenn man von der Erstkurie abgelehnt wird, hat man die Möglichkeit eine nochmalige Beurteilung durch die Berufungskurie zu beantragen. Die Ablehnungsquote hängt auch von der Sparte ab. Im Bereich Literatur werden zum Beispiel häufig wissenschaftliche Projekte eingereicht, die unseren Kunstbegriff grundsätzlich nicht erfüllen.
Neben dem Schaffen von Kunst ist das zweite Kriterium für einen Zuschuss eine bestimmte Einkommenssituation.
Genau. Es gibt eine Höchst- und eine Mindestgrenze. Die Höchstgrenze entspricht dem 65-fachen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, im Jahr 2016 sind das € 27.021,80. Im Einkommensteuerbescheid findet sich diese Grenze unter dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“, d.h. hier werden Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, Vermietung, etc. berücksichtigt. Auch Einkünfte aus dem Ausland zählen dazu. Je nach Anzahl von Kindern erhöht sich die Höchstgrenze, bei drei Kindern z.B. auf bis zu € 34.504,76. Die Mindestgrenze für einen Zuschuss liegt 2016 prinzipiell bei einem Jahresverdienst aus künstlerischer Tätigkeit von € 4.988,64, also dem 12-fachen der ASVG Geringfügigkeitsgrenze. Durch die Novelle vom Jänner 2015 wurde diese Mindestgrenze jedoch wesentlich entschärft und der Zugang zum Fonds erleichtert. Die diesbezüglichen Details werden genau auf unserer Homepage erklärt und sind abhängig von den beantragten Kalenderjahren.
Das heißt, auch ein Angestellter, der nebenbei Kunst produziert, könnte einen Zuschuss vom ksvf bekommen?
Richtig. Er darf nur mit dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht über die Höchstgrenze kommen und muss bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als „Neuer Selbständiger“ pflichtversichert in der Pensionsversicherung sein. Nur dann können wir ihn mit einem Zuschuss unterstützen. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist ja keine Versicherungsanstalt.
Das wird aber oft fälschlich angenommen. Es ist aber ein Zuschuss zu den SVA-Beiträgen.
Ja, genau. Den ksvf gibt es seit 2001, trotzdem glauben noch immer viele, dass wir eine Künstlerversicherung sind. In Österreich gibt es aber keine Künstlerversicherung. Künstler sind bei Überschreitung der Versicherungsgrenze als Neue Selbstständige bei der SVA pflichtversichert. Für einen Zuschuss zu seinen SVA-Beiträgen muss man pensions-, kranken- und unfallversichert sein. Ist ein Kunstschaffender hingegen als Gewerbetreibender versichert, kann der Fonds keinen Zuschuss gewähren.
Der jährliche Zuschuss beträgt € 1.722,00. Ist das ein Fixbetrag, oder wird der Betrag je nach Verdienst gestaffelt?
Im klassischen Sinne gestaffelt ist er nicht. Je nach Höhe der vorgeschriebenen Beiträge von der SVA beträgt der Zuschuss derzeit maximal € 1.722,00.
Bei klassischen Künstlern denke ich an Maler, Schriftsteller, Musiker, Bildhauer. Gibt es auch andere Berufsgruppen, die einen Zuschuss bekommen können?
Architekten, Restauratoren, Schauspieler, Regisseure, Fotografen, Designer, aber auch Grafiker, sofern die Tätigkeit über eine reine Gebrauchsgrafik hinausgeht und auch eine künstlerische Handschrift erkennen lässt. Oder Poetry Slamer und neue Berufe, die es erst jetzt z.B. durch das Web gibt. Es ist vieles möglich, wenn es die Kurie anerkennt.
Sie würden also solchen Selbstständigen raten, auf jeden Fall anzusuchen?
Unbedingt. Im besten Fall erhält man den Zuschuss, Verfahrenskosten fallen keine an.
Wie lange kann ich rückwirkend bei Ihnen um einen Zuschuss ansuchen?
Insgesamt vier Jahre, d.h. derzeit für die Kalenderjahre 2012-2016.
Wie aufwändig ist so ein Verfahren?
Das Verfahren an sich ist schon komplex und kann daher auch dauern. Durch gute Mitarbeit und vollständige Unterlagen geht’s schneller (1-2 Monate), es kann manchmal aber auch bis zu einem Jahr dauern, falls z.B. Einkommensgrenzen genauer überprüft werden müssen oder es in die Berufungskurie geht. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt man den Zuschuss rückwirkend gutgeschrieben.
Über welchen Zeitraum kann ich diesen Zuschuss bekommen? Gibt es ein Limit?
Nein. Sie können theoretisch von 2001 bis zum Pensionsalter – und sogar darüber hinaus – den Zuschuss beziehen.
Sie bieten auch einen Unterstützungsfonds an. Wer bekommt so eine Unterstützung aus diesem Topf?
Diesen Unterstützungsfonds gibt es erst seit einem Jahr, deshalb ist er leider noch sehr unbekannt. Wir können Künstlern in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen eine Unterstützung von bis zu € 5.000 auszahlen. Wenn ein Künstler zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder eines unvorhersehbaren Ereignisses einen Einkommensausfall hat und seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann, kann er diese Beihilfe beantragen. Ein Beispiel: Eine Tänzerin verstaucht sich den Knöchel, kann sechs Monate nicht tanzen und hat daher Probleme, ihre Fixkosten zu decken. Es gibt auch noch andere Unterstützungsmöglichkeiten. Weitere Details findet man auf unserer Homepage.
Sie helfen auch Künstlern, die sich vorübergehend ruhend und beim AMS melden?
Wenn und während ein Pflichtversicherungsverhältnis bei der SVA besteht, gilt man rechtlich nicht als arbeitslos. Das ist für selbstständige Künstler natürlich ein Problem, wenn z.B. die Aufträge ausbleiben und man in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld beziehen möchte. Aus diesem Grund wurde die Ruhendmeldung für Künstler geschaffen. Diese ermöglicht es, dem Fonds die vorübergehende Einstellung der künstlerischen Tätigkeit zu melden und die Pflichtversicherung, vereinfacht ausgedrückt, für einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen. In diesem Zeitraum kann dann Arbeitslosengeld bezogen werden, sofern ein diesbezüglicher Anspruch besteht. Diese Möglichkeit steht neben Gewerbetreibenden nur Kunstschaffenden offen. Daher ist auch die Überprüfung der „Künstlereigenschaft“ erforderlich und das ist der Grund, weshalb die Ruhendmeldung beim Fonds einzureichen ist.